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   KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17 - 161 AR 262/17   

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https://dejure.org/2018,4164
KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17 - 161 AR 262/17 (https://dejure.org/2018,4164)
KG, Entscheidung vom 08.01.2018 - 4 Ws 147/17 - 161 AR 262/17 (https://dejure.org/2018,4164)
KG, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 4 Ws 147/17 - 161 AR 262/17 (https://dejure.org/2018,4164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 268b StPO, § 309 Abs 2 StPO
    Anforderungen an die Haftfortdauerentscheidung bei Urteilsfällung: Voraussetzungen für die bloße Bezugnahme auf die Urteilsgründe; Anpassung des Haftbefehls an den veränderten Verfahrensstand durch das Beschwerdegericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung der Fortdauer der Untersuchungshaft gem. § 268b StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 268b ; StPO § 309 Abs. 2
    Anforderungen an die Begründung der Fortdauer der Untersuchungshaft gem. § 268b StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08

    Haftfortdauerbeschluss; Anforderungen an Begründung

    Auszug aus KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17
    Zwar ist es dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 Ws 31/14 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7, vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 28, und vom 25. Oktober 1999 - 2 Ws 314/99 -, bei juris, Rdn. 10; OLG Stuttgart aaO).

    Der Senat hat davon abgesehen, die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten oder eine ergänzende Stellungnahme der Strafkammer zur Konkretisierung der abgeurteilten Taten einzuholen, um sodann eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 34).

    Der Beschwerdeführer hat nicht allein die Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses begehrt, sondern auch die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls; an einer abschließenden Entscheidung über dieses Begehren ist der Senat mangels ausreichender Erkenntnisse gehindert, so dass er auch nicht über die Kosten und Auslagen befinden konnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, juris, Rdn. 36; ebenso im Ergebnis Thüringer OLG aaO, Rdn. 17).

  • OLG Hamm, 03.11.2009 - 3 Ws 412/09

    Haftfortdauerbeschluss; Begründungsanforderungen

    Auszug aus KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17
    Zwar ist es dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 Ws 31/14 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7, vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 28, und vom 25. Oktober 1999 - 2 Ws 314/99 -, bei juris, Rdn. 10; OLG Stuttgart aaO).

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die für die Entscheidung erforderliche Tatsachengrundlage den dem Beschwerdegericht vorliegenden Verfahrensunterlagen entnehmen lässt; dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten gelangt sind (Senat aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7; OLG Karlsruhe StV 2001, 118, 119; Thüringer OLG aaO, Rdn. 15).

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00

    Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender

    Auszug aus KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17
    Eine derartige Bezugnahme wäre lediglich dann nicht zu beanstanden, wenn die Verurteilung - anders als hier - von den Vorwürfen des Haftbefehls nicht oder nur unwesentlich abwiche (vgl. OLG Karlsruhe StV 2001, 118; wistra 1991, 277, 278; Moldenhauer in Münchener Kommentar, StPO, § 268b Rdn. 8).

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die für die Entscheidung erforderliche Tatsachengrundlage den dem Beschwerdegericht vorliegenden Verfahrensunterlagen entnehmen lässt; dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten gelangt sind (Senat aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7; OLG Karlsruhe StV 2001, 118, 119; Thüringer OLG aaO, Rdn. 15).

  • OLG Stuttgart, 25.01.2007 - 1 Ws 24/07

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung

    Auszug aus KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17
    Der nicht mehr dem Verfahrensstand entsprechende Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. März 2017, der sich lediglich auf eine einzelne - wenngleich schwerwiegende - der dem Urteil zugrunde gelegten Taten stützt, reicht insoweit nicht aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 Ws 24/07 -, bei juris, Rdn. 7).
  • OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99

    Inhalt des Haftbefehls; Entscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17
    Zwar ist es dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 Ws 31/14 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7, vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 28, und vom 25. Oktober 1999 - 2 Ws 314/99 -, bei juris, Rdn. 10; OLG Stuttgart aaO).
  • OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ws 415/08

    Haftbeschwerde

    Auszug aus KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17
    Hingegen ist bei wesentlichen Abweichungen der Haftbefehl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung anzupassen; dies gilt insbesondere, wenn es zu einer veränderten rechtlichen Würdigung, zu Teilfreisprüchen, Teileinstellungen oder Verfahrensbeschränkungen gekommen ist (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 415/08 -, bei juris, Rdn. 10, 12; Moldenhauer aaO; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 268b Rdn. 4).
  • KG, 31.08.2018 - 6 Ws 152/18

    Untersuchungshaft: Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer wegen

    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Angeklagte entsprechend des Haftbefehlsvorwurfs verurteilt wird, wodurch der dringende Tatverdacht in der Regel hinreichend belegt ist (KG, 4. Strafsenat, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 4 Ws 147/17 - juris).
  • KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung der Straferwartung im Rahmen des

    Nachdem sich der Angeklagte hiergegen mit einer Beschwerde gewandt und der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 - 4 Ws 147/17 - die Sache zur erneuten Entscheidung über die Haftfortdauer an das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat dieses unter dem 12. Januar 2018 einen neuen Haftbefehl erlassen und dem Angeklagten am 17. Januar 2018 eröffnet.
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